Vereine in Köflach
Die Stadtgemeinde Köflach bietet Vereinen die Möglichkeit, sich auf dieser Seite der Öffentlichkeit zu präsentieren.
Information
Ihre aktuellen Vereinsdaten (Adresse, Name der Obfrau bzw. des Obmanns, E-Mail, Homepage und Telefonnummer sowie ein aussagekräftiges Foto oder Logo) senden Sie bitte an: matthias.wallner[at]koeflach.at. Nicht in dieser Übersicht enthalten sind politische Parteien sowie wahlwerbende Bewegungen und Vereine. Die Vereine und deren Vertreterinnen und Vertreter sind für die Vorlage der vollständigen und korrekten Daten verantwortlich.
Der Gemeinderat der Stadtgemeinde Köflach hat in seiner Sitzung am 12.12.2016 neue Subventionsrichtlinien für Vereine der Stadtgemeinde Köflach beschlossen, die seit 01.01.2017 in Kraft getreten sind. Die Richtlinien finden Sie hier als Download.
Anträge auf Grund- bzw. Sonderförderung sind im entsprechenden Abschnitt des Menüpunkts "Formulare" zum Download hinterlegt.
WICHTIG !
Dem Ansuchen um Grundförderung für das laufende Kalenderjahr ist der Kassabericht der letzten Jahreshauptversammlung/des letzten Vereinsjahres verpflichtend beizulegen!
Abgabetermin für Ansuchen um Grundförderung: bis 31. März des laufenden Jahres
Das Ansuchen um Sonderförderung für das laufende Kalenderjahr hat bis spätestens 1 Monat vor dem zu fördernden Ereignis zu erfolgen.
Für die Auszahlung der Sonderförderung ist die Vorlage der entsprechenden Originalrechnungen in der Höhe der beantragten Förderung bis spätestens 1 Monat nach dem Bezug habenden Ereignis an die Stadtgemeinde Köflach erforderlich!
Unter Verweis auf Punkt 3 (3) der geltenden Subventionsrichtlinien wird festgehalten, dass nur vollständige sowie vollständig ausgefüllte und unterfertigte Subventionsansuchen bearbeitet werden!
Spitzensportförderung
Der Stadtrat der Stadtgemeinde Köflach hat in seiner Sitzung vom 12.01.2021 beschlossen
- bei Einzelsportarten unter der Voraussetzung, dass der/die Sportler/in seinen/ihren ordentlichen Wohnsitz in der Stadtgemeinde Köflach hat und
- bei Mannschaftssportarten unter der Voraussetzung, dass der jeweilige Verein seinen Vereinssitz in Köflach hat, Gewinner/innen ihren ordentlichen Wohnsitz in der Stadtgemeinde Köflach haben und der Verein eine Sportart ausübt/ausführt, dessen Dachverband die Bestimmungen der NADA anerkennt
Einzelsportlern/innen bzw. Vereinen, die bei „echten“ österreichischen Staatsmeisterschaften (d.h. keine Bundesmeisterschaften der diversen Dachverbände), Europameisterschaften, Weltmeisterschaften oder Olympics und Paralympics, sportliche Spitzenleistungen erbringen, nachstehende finanzielle Unterstützungen zu gewähren, sofern diese sportlichen Spitzenerfolge durch Amateur- bzw. Freizeitsportler erbracht wurden:
Staatsmeisterschaften:
Allgemeine Klasse:
1. Platz EUR 800,00
2. Platz EUR 400,00
3. Platz EUR 200,00
Jugend Klasse:
1. Platz EUR 400,00
2. Platz EUR 200,00
3. Platz EUR 100,00
Europa-, Weltmeisterschaften, Olympics und Paralympics:
1. Platz EUR 1.000,00
2. Platz EUR 750,00
3. Platz EUR 500,00
Um auch die Köflacher Wirtschaft in diesem Zusammenhang zu fördern, erfolgt die Auszahlung der vorgenannten Beträge in Form von ShopIn-Gutscheinen der Stadtgemeinde Köflach.
Eine Doppelnominierung/-förderung für ein und dieselbe sportliche Spitzenleistung ist nicht möglich.
Die Auszahlung hat ausschließlich nach erfolgter schriftlicher Beantragung - bei Einzelsportarten durch den Einzelsportler, bei Mannschaftssportarten durch den Vereinsobmann und ein zweites Vereinsvorstandsmitglied - und nach erbrachtem Nachweis über die erzielte Platzierung und über die Einhaltung der sonstigen Fördervoraussetzungen auf ein auf den Namen des Einzelsportlers bzw. auf den jeweiligen Vereinsnamen lautendes Konto zu erfolgen.
Sollte die sportliche Spitzenleistung durch unlautere Mittel erreicht worden sein oder nachträglich aberkannt werden oder die Auszahlung des Förderbetrags zu Unrecht erfolgt sein, ist der jeweilige Betrag binnen der von der Stadtgemeinde genannten Frist rückzuerstatten. Bei nicht rechtzeitiger Rückerstattung durch den zu Unrecht geförderte/n Einzelsportler/in bzw. Verein, haben sämtliche diesbezüglichen Subventionen künftig zu unterbleiben.
Hinsichtlich der genannten Förderbeträge besteht kein Rechtsanspruch.
Dieser Beschluss gilt beginnend mit 01.01.2021 vorläufig auf Dauer eines Jahres.