Information an alle Haus- und Grundbesitzer

Winterdienst gem. § 93 der Straßenverkehrsordnung 1960 idgF

Gemäß § 93 der Straßenverkehrsordnung 1960, in der derzeit geltenden Fassung, haben die Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten, ausgenommen die Eigentümer von unverbauten land- und forstwirschaftlich genutzten Liegenschaften, dafür zu sorgen, dass die entlang der Liegenschaft in einer Entfernung von nicht mehr als 3 m vorhandenen, dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige und Gehwege einschließlich der in ihrem Zuge befindlichen Stiegenanlagen entlang der ganzen Liegenschaft in der Zeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert sowie bei Schnee und Glatteis bestreut sind.

Ist ein Gehsteig (Gehweg) nicht vorhanden, so ist der Straßenrand in der Breite von 1 m zu säubern und zu bestreuen. Die gleiche Verpflichtung trifft die Eigentümer von Verkaufshütten. In einer Fußgängerzone oder Wohnstraße ohne Gehsteige gilt die Verpflichtung für einen 1 m breiten Streifen entlang der Häuserfronten.

Die Eigentümer von Liegenschaften haben ferner dafür zu sorgen, dass Schneewächten oder Eisbildungen von den Dächern ihrer an der Straße gelegenen Gebäude bzw. Verkaufshütten entfernt werden.

Durch die vorhin genannten Verrichtungen dürfen Straßenbenützer nicht gefährdert oder behindert werden, wenn nötig, sind die gefährdeten Straßenstellen abzuschranken oder sonst in geeigneter Weise zu kennzeichnen. Bei den Arbeiten ist darauf Bedacht zu nehmen, dass der Abfluss des Wassers von der Straße nicht behindert, Wasserablaufgitter und Rinnsale nicht verlegt, Sachen, insbesondere Leitungsdrähte, Oberleitungs- und Beleuchtungsanlagen nicht beschädigt werden.

Zum Ablagern von Schnee aus Häusern oder Grundstücken auf die Straße ist eine Bewilligung der Behörde erforderlich.

Die Nichtbefolgung dieser Anordnung kann im Sinne der Strafbestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 geahndet werden. Überdies sind alle Liegenschaftseigentümer für alle Schadensfälle, die durch die Unterlassung dieser Anordnung eintreten, haftbar. Außerdem kann bei Unterlassung die Reinigung auf Kosten des jeweils Verpflichteten von Organen der Stadtgemeinde Köflach durchgeführt werden.