Neue COVID-19-Maßnahmenverordnung

Zugang zu Sport- und Freizeitanlagen stark eingeschränkt

Die COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung bringt mit Inkrafttreten am Dienstag, 3. November um 00:00 Uhr Einschnitte in vielen Bereichen mit sich.

Indoor-Sportanlagen

Der Zutritt zum Zweck der Sportausübung zu den von der Stadtgemeinde Köflach verwalteten Indoor-Sportanlagen wie Sporthalle und Turnsaal der MS Köflach ist verboten.


Folgende Personengruppen sind von der Regelung ausgenommen:
 

  • Spitzensportler gem. § 3 Z 6 BSFG 2017 (dabei auch Behindertensport)
  • Sportlern, die Tätigkeit beruflich ausüben und daraus Einkünfte erzielen oder bereits an internationalen Wettkämpfen gem. § 3 Z 5 BSFG 2017 teilgenommen haben sowie deren Betreuer und Trainer sowie Vertreter der Medien, zu welchen der Sicherheitsabstand von mind. 1 Meter einzuhalten ist.

Outdoor-Sportanlagen

Zutritt zum Zweck der Sportausübung ist unter den folgenden Bedingungen erlaubt:
 

  • Kein Sport mit Körperkontakt (ausgenommen Spitzensportler gem. § 3 Z 6 BSFG 2017 sowie Sportler, die Tätigkeit beruflich ausüben und daraus Einkünfte erzielen oder bereits an internationalen Wettkämpfen gem. § 3 Z 5 BSFG 2017 teilgenommen haben sowie deren Betreuer und Trainer und Vertreter der Medien
  • Betreten von geschlossenen Räumlichkeiten der Sportstätte (zB Kabinen) möglich, wenn dies zur Ausübung des Sports im Freiluftbereich nötig ist.
     

Das Verweilen in der Sportstätte ist mit der Dauer der Sportausübung beschränkt. Hierfür gelten dieselben Regelungen wie an öffentlichen Orten gem. § 1:
 

  • Abstand von mind. 1 Meter ggü. Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben
  • In geschlossenen Räumen ist darüber hinaus ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen.

 


 

Download:

Infoblatt zum Betreten von Sportstätten
COVID-19-Maßnahmenverordnung vom 01.11.2020