Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 16. März 2020 betreffend Betriebsbeschränkungen in Kinderbetreuungseinrichtungen zur Verhinderung der Ausbreitung von SARS-CoV-2
Auf Grund des § 18 Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 37/2018, wird verordnet:
§ 1
Beschränkter Betrieb in Kinderbetreuungseinrichtungen
(1) Die Betreuung von Kindern in Kinderbetreuungseinrichtungen nach dem Steiermärkischen Kinderbildungs- und Betreuungsgesetz (Kinderkrippen, Kindergärten, Heilpädagogische Kindergärten, Horte, Heilpädagogische Horte, Kinderhäuser, Tagesmütter/Tagesväter) wird mit der Maßgabe eingeschränkt, dass nur Kinder der folgenden Personengruppen betreut werden, sofern keine andere Möglichkeit einer Betreuung zu Hause besteht:
– Ärztinnen/Ärzte sowie weiteres medizinisches Personal,
– Pflegepersonal,
– Personal von Blaulichtorganisationen,
– Mitglieder von Einsatz- und Krisenstäben,
– Personen, die in der Versorgung tätig sind: Angestellte in Apotheken, Supermärkten und öffentlichen Verkehrsbetrieben,
– Personen, die beruflich unabkömmlich sind, z.B. Pädagoginnen/Pädagogen,
– Alleinerzieherinnen/Alleinerzieher.
(2) Die Leiterin/Der Leiter der Kinderbetreuungseinrichtung hat die Erziehungsberechtigten über den beschränkten Betrieb zu informieren und entscheidet über das Vorliegen der Kriterien nach Abs. 1.
(3) Die Betreuungsdauer orientiert sich am Bedarf der Eltern innerhalb der am Standort üblichen Öffnungszeiten.
§ 2
Zeitlicher Geltungsbereich
Die Verordnung tritt mit 18. März 2020 in Kraft und mit 3. April 2020 außer Kraft.